1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.
2) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
3) Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Lieferbedingungen seiner Bestellung zugrunde legt. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen werden hiermit widersprochen.
1) Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
2) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
3) Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgabe usw. zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen zu einer Preisberichtigung. Eine für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnung gilt als vereinbart.
4) Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Qualität; Güterzusicherung, Abbildungen, Farbangaben, Warenmuster, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen usw. in Angeboten, Musterbücher, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferanten.
5) Offensichtlicher Irrtum, Schreib- und Rechenfehler sind für uns gleichfalls nicht verbindlich.
1) Wir sind berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 1 % auf den Nettorechnungsbetrag für Logistiksicherung zu berechnen, wobei als Mindestbetrag 15,– € gilt. Für Aufträge unter einem Rechnungsbetrag von 50,– € sind wir berechtigt, einen Zuschlag von mindestens 10,– € zu berechnen.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen sind ab Lieferdatum fällig. Bei Zahlungen haben ausschließlich wir das Recht, die Tilgungsbestimmungen zu treffen.
b) Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorgehenden Rechnungen Vorraussetzung. Berechnungsgrundlage ist der Warenwert (Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer, jedoch nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackung usw.).
c) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
d) Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Inkasso-Vollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bei mehrerer Forderungen bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen.
e) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Gewährleistungsansprüchen.
2. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
a) Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bzw. bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit bereits mit Fälligkeitseintritt.
b) Nach Verzugseintritt fallen die gewährten Rabatte weg.
c) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns, ohne dass es eines ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf, folgende Rechte zu:
d) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder sonstige die wirtschaftlichen Verhältnisse und Kreditwürdigkeit berührende Umstände, insbesondere eine bestehende oder beabsichtigte Globalzession zugunsten Dritter, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige nachhaltige
Veränderungen berechtigen uns nach Wahl:
Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.
1) Liefer- und sonstige Fristen sowie Termine gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen (z. B. von ihm zu liefernde Unterlagen) erfüllt hat. Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft angezeigt haben.
2) Fällen höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse – in unserem Hause oder bei Lieferanten – wie Betriebsstörungen aller Art. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe usw. verschieben die Liefertermine angemessen.
3) Im Falle des Lieferverzuges unsererseits stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art (insbesondere auch aus § 326 BGB), nicht zu, soweit gesetzlich zulässig.
1) Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebs, auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgen der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft.
Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller.
2) Versand und Verpackung unterstehen unserem Ermessen.
3) Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
4) Versand-/Frachtkosten trägt, wenn nicht anders vereinbart, der Käufer. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu.
1) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.
2) Teillieferungen sind zulässig.
Von uns gelieferte Ware wird nur freiwillig und in einwandfreiem Zustand sowie in unversehrter und wiederverkaufsfähiger Verpackung nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils in Höhe von 20 % gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag 25,– € einbehalten werden.
1. Unsere Ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
Das vorbehaltene Eigentum gilt auch als Sicherheit für Saldo-Forderungen, selbst wenn der Saldo vorübergehend ausgeglichen gewesen sein sollte.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
3. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung. Montage oder sonstige Verwertung gleich.
4.
a) Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus den künftigen Veräußerungen unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen, mit wirksam werden dieser V u. L bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab.
Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf verlangen des Kunden verpflichtet, nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
b) Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Abtretung des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverlichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
c) Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
6.
a) Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.
b) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so entsteht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser V u. L. Der Kunde überträgt uns einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses als Besitzkonstitut ersetzt.
c) Liefert der Kunde die neue Sache an einen Dritten oder überträgt er aus anderen Gründen den Besitz an der neuen Sache einem Dritten, so darf dies nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt seines eigenen Eigentums sowie unseres Teileigentums- oder Miteigentumsanteils an der neuen Sache geschehen, der bis zur vollen Befriedigung aller unserer Ansprüche aufrecht zu erhalten ist.
7. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Bei Pfändung hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungs-Protokoll und einer eidesstattliches Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres Eigentumsvorbehalts an den gepfändeten Sachen bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde.
8. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Schuldrechtlich bleibt der Kunde für den Fall der endgültigen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gehalten, die von uns gelieferte Vorbehaltsware auf seine eigenen Kosten auszubauen und an uns frachtfrei zurückzusenden. Wir sind berechtigt, den Ausbau und den Rücktransport auf Kosten des Kunden auch bei Dritter durchzuführen. Das Risiko für den Untergang der Liefergegenstände trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt (Eigentumsvorbehalt 1-9) bekannt zu geben und aufzuerlegen.
1. Gewähr für die von uns gelieferten Waren wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. Die in unseren Prospekten oder den Herstellerunterlagen, für die gelieferten Waren angegebenen Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Vorschrift.
2. Nach den DIN-Vorschriften für Heizung und Sanitärindustrie zulässige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
3. Der Käufer ist, sofern nicht die Vorschrift des § 377 BGB eingreift, verpflichtet, etwaige offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rüge bei uns. Für den Eingang trägt der Käufer bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge bei uns Beweispflicht. Bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge entfallen die Gewährleistungsansprüche.
4. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach Wahl des Herstellers zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung von gleicher oder gleich geeigneter Ware verpflichtet. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Betrages verlangen.
Alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ansprüche auf positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen soweit gesetzlich zulässig.
5. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn
a) Die Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln durch den Käufer erschwert oder verhindert wird, wozu auch die unterbliebenen kostenlose Zusendung von uns verlängerter Teile gehört.
b) Die zum Zeitpunkt gültigen Verlege-, Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden.
c) Beschädigungen infolge von Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften entstanden sind.
d) Die von uns gelieferte Ware ohne schriftliche Zustimmung repariert oder abgeändert worden ist.
Auch außerhalb des Bereichs auf Gewährleistung ist jede Haftung unserseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen etwaiger Unmöglichkeiten der Erfüllung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsabschluß ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
1) Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner Eschweiler.
2) Gerichtsstand für Vertragspartner, die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO (Kaufleute etc.) für erfüllen ist Eschweiler.
3) Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
(Stand: März 2007)
Heizöl €/Liter (10 kWh) | 0,825 |
Erdgas €/m2 (10 kWh) | 0,775 |
Pellets €/2kg (10 kWh) | 0,469 |
Strom €/10 kWh | 2,420 |
Sonne € | 0,000 |